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   BVerwG, 17.08.1959 - WDB 16.59   

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BVerwG, 17.08.1959 - WDB 16.59 (https://dejure.org/1959,7690)
BVerwG, Entscheidung vom 17.08.1959 - WDB 16.59 (https://dejure.org/1959,7690)
BVerwG, Entscheidung vom 17. August 1959 - WDB 16.59 (https://dejure.org/1959,7690)
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  • Wolters Kluwer

    Einstellung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens von einer Einleitungsbehörde

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 16.09.1996 - 2 WD 30.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarverfahren, Anforderungen an die wirksame

    Denn die Einstellung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens durch die Einleitungsbehörde schafft keine Rechtskraft (BDH Beschluß vom 17. August 1959 - WDB 16/59 -).

    Nichts anderes gilt, wenn das von der zuständigen Einleitungsbehörde ursprünglich eingeleitete Verfahren nach möglicherweise unzureichenden Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts - wofür gewisse Anhaltspunkte bestehen - aus Opportunitätsgründen eingestellt wurde, und die höhere Einleitungsbehörde zur erneuten Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens anweist (vgl. BDH Beschluß vom 17. August 1959 - WDB 16/59 - BVerwGE 43, 1 [ff.]; 43, 35 - NZWehrr 1970, 105 [f.]; Dau, WDO, 2. Aufl., § 95 RdNr. 18).

  • BVerwG, 25.06.1969 - II WD 71.68

    Disziplinargerichtliche Herabsetzung im Dienstgrad - Erfordernis einer konkreten

    Die aufgeworfene Frage läßt sich nicht mit der Erwägung abtun, daß selbst eine von der Einleitungsbehörde zunächst verfügte Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens der erneuten Einleitung eines solchen Verfahrens wegen desselben Sachverhalts darum nicht entgegenstehe, weil die Einstellungsverfügung keine Rechtskraft schaffe (BDH Beschluß vom 17. August 1959 - WDB 16/59).
  • BVerwG, 27.11.1969 - II WD 64.69

    Versagung des Aufsteigens im Gehalt für die Dauer eines Jahres - Dienstvergehen

    Demgemäß hat bereits der Wehrdienstsenat in seinem Beschluß vom 17. August 1959 - WDB 16/59 - ausgesprochen, daß selbst eine von der Einleitungsbehörde zunächst verfügte Einstellung des Verfahrens einer erneuten Einleitung nicht entgegensteht.
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